Magneto - Farbe ALPINA - Kostenlose Bedienungsanleitung
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| Produkttyp | Dispersionsfarbe auf Wasserbasis |
| Marke | Alpina |
| Modell | Magneto |
| Farbe | Dunkelgrau |
| Konsistenz | Flüssig |
| Dichte | 2,4 g/cm³ |
| Löslichkeit | Vollständig mit Wasser mischbar |
| pH-Wert | Nicht bestimmt |
| Flammpunkt | Nicht anwendbar (nicht entzündlich) |
| VOC-Gehalt | < 10 g/l (Richtlinie 2004/42/EG) |
| Lagerung | Bei Raumtemperatur, vor Frost und direkter Sonneneinstrahlung schützen |
| Gefahrenhinweis | Kann allergische Hautreaktionen verursachen (H317) |
| Schutzmaßnahmen | Schutzhandschuhe und Augenschutz tragen (P280) |
| Erste Hilfe bei Hautkontakt | Mit viel Wasser und Seife waschen (P302 + P352) |
| Entsorgung | Flüssige Reste zur Sammelstelle für Altfarben, eingetrocknete Reste als Hausmüll |
| Reinigung der Werkzeuge | Mit Wasser und Seife (solange Farbe feucht) |
| Haltbarkeit | Im Originalbehälter bei Raumtemperatur mehrere Jahre, unbrauchbar nach Gefrieren |
Häufig gestellte Fragen - Magneto ALPINA
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BEDIENUNGSANLEITUNG Magneto ALPINA
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
Handelsname : Magneto
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
Verwendung des Stoffs/des : Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis Gemisches
Empfohlene Einschränkungen: bei sachgemäßer Anwendung - keine
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Firma : Alpina Farben GmbH Roßdörfer Straße 50 64372 Ober-Ramstadt
Telefon : +496154710 Telefax : +4961547170632
Email-Adresse Verantwortliche/ausstellende Person : msds@dr-rmi.com
1.4 Notrufnummer
Notrufnummer 1 : +49613284463 GBK GmbH
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung (VERORDNUNG (EG) No 1272/2008)
Sensibilisierung durch Hautkontakt, Kategorie 1 H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung (VERORDNUNG (EG) No 1272/2008)
Gefahrenpiktogramme :

Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
Signalwort : Achtung
Gefahrenhinweise : H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
Sicherheitshinweise : P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Prävention:
P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
P280 Schutzhandschuhe/ Augenschutz tragen.
Reaktion:
P302 + P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.
Gefahrenbestimmende Komponente(n) zur Etikettierung:
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG № 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG № 220-239-6] (3:1)
2.3 Sonstige Gefahren
Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.
Hotline für Allergieanfragen und technische Beratungen: 0800/1895000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz).
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1) < 15 ppm
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2 Gemische
Chemische Charakterisierung : Dispersionsfarbe, wässrig
Inhaltsstoffe
| Chemische Bezeichnung | CAS-NoEG-NoINDEX-NoRegistrierungsnummer | Einstufung | Konzentration (% w/w) |
| 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on | 2682-20-4220-239-601-2120764690-50 | Acute Tox. 2; H330Acute Tox. 3; H311Acute Tox. 3; H301Skin Corr. 1B; H314Eye Dam. 1; H318Skin Sens. 1A; H317Aquatic Acute 1;H400Aquatic Chronic 1;H410 | >= 0,0025 - < 0,025 |
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
| M-Faktor (Akut): 10M-Faktor (Chronisch): 1 | |||
| 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on | 2634-33-5220-120-9613-088-00-601-2120761540-60 | Acute Tox. 4; H302Skin Irrit. 2; H315Eye Dam. 1; H318Skin Sens. 1; H317Aquatic Acute 1;H400Aquatic Chronic 2;H411Acute Tox. 2; H330M-Faktor (Akut): 1M-Faktor (Chronisch): 1 | >= 0,0025 - < 0,025 |
| Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG No 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG No 220-239-6](3:1) | 55965-84-9613-167-00-501-2120764691-48 | Acute Tox. 3; H301Acute Tox. 2; H330Acute Tox. 2; H310Skin Corr. 1B; H314Skin Sens. 1; H317Aquatic Acute 1;H400Aquatic Chronic 1;H410M-Faktor (Akut): 100M-Faktor (Chronisch): 10 | >= 0,0002 - < 0,0015 |
| Substanzen mit einem Arbeitsplatzexpositionsgrenzwert : | |||
| Titandioxid | 13463-67-7236-675-501-2119489379-17 | >= 10 - < 20 | |
Die Erklärung der Abkürzungen finden Sie unter Abschnitt 16.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
| Allgemeine Hinweise | : Ersthelfer muss sich selbst schützen.Betroffene aus dem Gefahrenbereich bringen.Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen. |
| Nach Einatmen | : An die frische Luft bringen. |
| Nach Hautkontakt | : Bei Kontakt, Haut sofort mit viel Wasser und Seife abspülen. KEINE Lösungsmittel oder Verdünner gebrauchen. |
| Nach Augenkontakt | : BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
Nach Verschlucken
: Bei Verschlucken, KEIN Erbrechen hervorrufen. Mund mit Wasser ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken. Ärztlichen Rat einholen.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Keine bekannt.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Behandlung
: Keine Information verfügbar.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
: Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen. Wassersprühnebel, alkoholbeständigen Schaum, Trockenlöschmittel oder Kohlendioxid verwenden.
Ungeeignete Löschmittel
: Keine bekannt.
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Besondere Gefahren bei der Brandbekämpfung
: Im Brandfall können folgende gefährliche Zerfallprodukte entstehen: Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid und unverbrannter Kohlenwasserstoff (Rauch).
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung
: Im Brandfall, wenn nötig, umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen.
Weitere Information
: Das Produkt selbst brennt nicht. Übliche Maßnahmen bei Bränden mit Chemikalien.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen
: Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. Material kann glitschige Bedingungen schaffen. Sicherheitsschuhe oder Stiefel mit rauhen Gummisohlen verwenden.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Umweltschutzmaßnahmen
: Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen lassen. Bei der Verunreinigung von Gewässern oder der Kanalisation
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen. Weiteres Auslaufen oder Verschütten verhindern, wenn dies ohne Gefahr möglich ist.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Reinigungsverfahren : Mit inertem flüssigkeitsbindendem Material aufnehmen (z.B. Sand, Silikagel, Säurebindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl). Zur Entsorgung in geeignete und verschlossene Behälter geben.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Hinweise zur Entsorgung finden Sie in Abschnitt 13., Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8., Weitere Informationen siehe Abschnitt 7 des Sicherheitsdatenblattes.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Hinweise zum sicheren Umgang : Keine besonderen technischen Schutzmaßnahmen erforderlich. Persönliche Schutzausrüstung siehe unter Abschnitt 8. Hygienemaßnahmen : Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Vor dem Essen, Trinken oder Rauchen die Hände waschen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Anforderungen an Lagerräume und Behälter : Geöffnete Behälter sorgfältig verschließen und aufrecht lagern um jegliches Auslaufen zu verhindern. Im Originalbehälter bei Raumtemperatur lagern. Um die Produktqualität beizubehalten, fern von Hitze und direkter Sonneneinstrahlung lagern. Unbrauchbar nach Gefrieren.
Zusammenlagerungshinweise : Von Oxidationsmitteln und stark sauren oder alkalischen Materialien fernhalten.
Lagerklasse (TRGS 510) : 12, Nicht brennbare Flüssigkeiten
7.3 Spezifische Endanwendungen
Bestimmte Verwendung(en) : Die Technischen Informationen sind zu beachten.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte
| Inhaltsstoffe | CAS-No | Werttyp (Art der Exposition) | Zu überwachende Parameter | Grundlage |
| Titandioxid | 13463-67-7 | AGW (Einatembare Fraktion) | 10 mg/m3(Titaniumdioxid) | DE TRGS 900 |
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
| Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (Kategorie) | 2;(II) | |||
| Weitere Information | Allgemeiner Staubgrenzwert. Für diesen Stoff ist kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt, da dem AGS bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorgane hinausgehende Erkenntnisse bekannt wurden., Ausschuss für Gefahrstoffe, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission) | |||
| AGW (Alveolengängige Fraktion) | 1,25 mg/m3(Titaniumdioxid) | DE TRGS900 | ||
| Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (Kategorie) | 2;(II) | |||
| Weitere Information | Allgemeiner Staubgrenzwert. Für diesen Stoff ist kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert aufgestellt, da dem AGS bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorgane hinausgehende Erkenntnisse bekannt wurden., Ausschluss für Gefahrstoffe, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK-Kommission) | |||
Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung (DNEL) gemäß Verordnung (EG) № 1907/2006:
| Stoffname | Anwendungs-bereich | Expositionsw-ge | Mögliche Gesund-heitsschäden | Wert |
| Titandioxid | Verbraucher | Verschlucken | Langzeit - systemi-sche Effekte | 700,00 mg/kg Körpergewicht/Tag |
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Persönliche Schutzausrüstung
| Augenschutz | : Berufsgenossenschaftliche Regeln - BGR 192 Benutzung von Augen- und GesichtsschutzSchutzbrille |
| Handschutz | |
| Material | : Nitrilkautschuk |
| Handschuhdicke | : 0,2 mm |
| Schutzindex | : Klasse 3 |
| Anmerkungen | : Geeignete Handschuhe geprüft gemäss EN374 tragen.Handschuhe vor dem Ausziehen mit Wasser und Seife reinigen.BG-Merkblatt: Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195 (bisher: ZH 1/706) |
| Haut- und Körperschutz | : Langärmelige ArbeitskleidungSicherheitsschuheDen Körperschutz je nach Menge und Konzentration der gefährlichen Substanz am Arbeitsplatz aussuchen.Nach Kontakt Hautflächen gründlich waschen. |
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
| Beschmutzte Kleidung entfernen und vor Wiederverwendung waschen.Bei Spritzverarbeitung: undurchlässige Schutzkleidung | |
| Atemschutz | : Normalerweise kein persönlicher Atemschutz notwendig.Berufsgenossenschaftliche Regeln - BGR 190 Benutzung von AtemschutzgerätenBei Spritzverarbeitung: Spritznebel nicht einatmen. Kombifilter A2/P2 verwenden. |
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
| Aussehen | : flüssig |
| Farbe | : dunkelgrau |
| Geruch | : Keine Daten verfügbar |
| Geruchsschwelle | : Nicht relevant |
| pH-Wert | : nicht bestimmt |
| Schmelzpunkt/Gefrierpunkt | : nicht bestimmt |
| Siedepunkt/Siedebereich | : nicht bestimmt |
| Flammpunkt | : Nicht anwendbar |
| Verdampfungsgeschwindigkeit | : Nicht anwendbar |
| Entzündbarkeit (fest, gasförmig) | : Dieses Produkt ist nicht entzündlich. |
| Obere Explosionsgrenze / Obere Entzündbarkeitsgrenze | : nicht bestimmt |
| Untere Explosionsgrenze / Untere Entzündbarkeitsgrenze | : nicht bestimmt |
| Dampfdruck | : nicht bestimmt |
| Relative Dampfdichte | : nicht bestimmt |
| Relative Dichte | : nicht bestimmt |
| Dichte | : 2,4000 g/cm3 |
| Löslichkeit(en) |
Magneto
| Version1.0 | Überarbeitet am:06.03.2019 | Druckdatum13.05.2020 | Datum der letzten Ausgabe:-Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
| Wasserlöslichkeit | : vollkommen mischbar | ||
| Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser | : nicht bestimmt | ||
| Selbstentzündungstemperatur | : nicht bestimmt | ||
| Zersetzungstemperatur | : Nicht anwendbar | ||
| ViskositätViskosität, dynamisch | : Keine Daten verfügbar | ||
| Explosive Eigenschaften | : Nicht anwendbar | ||
| Oxidierende Eigenschaften | : Nicht anwendbar | ||
| 9.2 Sonstige AngabenKeine Daten verfügbar | |||
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Anwendung.
10.2 Chemische Stabilität
Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Anwendung.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Gefährliche Reaktionen : Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Anwendung.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Zu vermeidende Bedingungen : Vor Frost, Hitze und Sonnenbestrahlung schützen.
10.5 Unverträgliche Materialien
Zu vermeidende Stoffe : Unverträglich mit Oxidationsmitteln. Unverträglich mit Säuren und Basen.
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Keine Zersetzung bei bestimmungsgemäßer Lagerung und Anwendung.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Akute Toxizität
Produkt:
| Akute orale Toxizität | : Anmerkungen: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt. |
| Akute inhalative Toxizität | : Anmerkungen: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Ein- |
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
stufungskriterien nicht erfüllt.
Akute dermale Toxizität : Anmerkungen: Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
Inhaltsstoffe:
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on:
| Akute orale Toxizität | : LD50 (Ratte): 120 mg/kg |
| Akute inhalative Toxizität | : LC50 (Ratte): 0,145 mg/lExpositionszeit: 4 hTestatmosphäre: Staub/NebelAnmerkungen: siehe Freitext |
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on:
| Akute orale Toxizität | : LD50 (Ratte): 532 mg/kg |
| Akute inhalative Toxizität | : LC50 (Ratte): 0,4 mg/lExpositionszeit: 4 hTestatmosphäre: Staub/Nebel |
| Akute dermale Toxizität | : LD50 (Ratte): > 2.000 mg/kg |
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG № 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG № 220-239-6] (3:1):
| Akute orale Toxizität | : LD50 (Ratte): 66 mg/kgMethode: OECD Prüfrichtlinie 401 |
| Akute inhalative Toxizität | : LC50 (Ratte): 0,17 mg/lExpositionszeit: 4 hTestatmosphäre: Staub/NebelMethode: OECD Prüfrichtlinie 403 |
| Akute dermale Toxizität | : LD50 (Ratte): > 141 mg/kgMethode: OECD Prüfrichtlinie 402 |
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Produkt:
| Anmerkungen | : Nach den Einstufungskriterien der EU ist das Produkt nicht als hautreizend zu betrachten. |
Schwere Augenschädigung/-reizung
Produkt:
| Anmerkungen | : Nach den Einstufungskriterien der EU ist das Produkt als nicht augenreizend zu betrachten. |
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
Sensibilisierung der Atemwege/Haut
Produkt:
Anmerkungen : Verursacht Sensibilisierung.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Produkt:
Toxizität gegenüber Fischen : Anmerkungen: Keine Daten verfügbar
Toxizität gegenüber : Anmerkungen: Keine Daten verfügbar Daphnien und anderen wir- bellosen Wassertieren
Inhaltsstoffe:
2-Methyl-2H-isothiazol-3-on:
M-Faktor (Akute aquatische : 10 Toxizität)
M-Faktor (Chronische aqua- : 1 tische Toxizität)
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on:
M-Faktor (Akute aquatische : 1 Toxizität)
M-Faktor (Chronische aqua- : 1 tische Toxizität)
Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on [EG № 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG № 220-239-6] (3:1):
M-Faktor (Akute aquatische : 100 Toxizität)
M-Faktor (Chronische aqua- : 10 tische Toxizität)
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Keine Daten verfügbar
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Keine Daten verfügbar
12.4 Mobilität im Boden
Keine Daten verfügbar
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Produkt:
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
| Bewertung | : Dieser Stoff/diese Mischung enthält keine Komponenten in Konzentrationen von 0,1 % oder höher, die entweder als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) eingestuft sind.. | ||
12.6 Andere schädliche Wirkungen
Produkt:
| Sonstige ökologische Hinweise | : Eine Umweltgefährdung kann bei unsachgemäßer Handhabung oder Entsorgung nicht ausgeschlossen werden. |
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
| Produkt | : Flüssige Materialreste bei der Sammelstelle für Altfarben/Altlacke abgeben, eingetrocknete Materialreste als Bau- und Abbruchabfälle oder als Siedlungsabfälle bzw. Hausmüll entsorgen.Abfall sollte nicht über Abwässer entsorgt werden. |
| Verunreinigte Verpackungen | : Nur restentleertes Gebinde zum Recycling geben. |
| Abfallschlüssel-No | : gebrauchtes Produkt080112, Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11* fallen |
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
Nicht als Gefahrgut eingestuft
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Nicht als Gefahrgut eingestuft
14.3 Transportgefahrenklassen
Nicht als Gefahrgut eingestuft
14.4 Verpackungsgruppe
Nicht als Gefahrgut eingestuft
14.5 Umweltgefahren
Nicht als Gefahrgut eingestuft
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Anmerkungen : Kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften. siehe Abschnitte 6-8
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Auf Produkt im Lieferzustand nicht zutreffend.
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
| REACH - Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe (Artikel 59). | : Dieses Produkt ist ein Gemisch, welches keine besorgniserregende Substanz (SVHC) größer oder gleich 0,1% enthält, daher müssen keine erlaubten Endanwendungen definiert und keine Stoffsicherheitsbeurteilung erstellt werden. |
| REACH - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) | : Kein(e,er) |
Seveso III: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Nicht anwendbar
Wassergefährdungsklasse : 1 schwach wassergefährdend Einstufung nach AwSV, Anlage 1 (5.2)
Flüchtige organische Verbindungen : Richtlinie 2004/42/EG < 0.1 % < 10 g/l
Sonstige Vorschriften:
Beschäftigungsbeschränkungen gemäß Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz oder verschärfenden nationalen Bestimmungen beachten, soweit zutreffend.
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung (Chemical Safety Assessment) ist für diesen Stoff nicht erforderlich.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
| Volltext der H-Sätze | |
| H301 | : Giftig bei Verschlucken. |
| H302 | : Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
| H310 | : Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
| H311 | : Giftig bei Hautkontakt. |
| H314 | : Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
| H315 | : Verursacht Hautreizungen. |
| H317 | : Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
| H318 | : Verursacht schwere Augenschäden. |
| H330 | : Lebensgefahr bei Einatmen. |
| H400 | : Sehr giftig für Wasserorganismen. |
| H410 | : Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| H411 | : Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| Volltext anderer Abkürzungen | |
| Acute Tox. | : Akute Toxizität |
| Aquatic Acute | : Kurzfristig (akut) gewässergefährdend |
| Aquatic Chronic | : Langfristig (chronisch) gewässergefährdend |
Magneto
| Version | Überarbeitet am: | Druckdatum | Datum der letzten Ausgabe: - |
| 1.0 | 06.03.2019 | 13.05.2020 | Datum der ersten Ausgabe: 06.03.2019 |
| Eye Dam. | : Schwere Augenschädigung |
| Skin Corr. | : Ätwirkung auf die Haut |
| Skin Irrit. | : Reizwirkung auf die Haut |
| Skin Sens. | : Sensibilisierung durch Hautkontakt |
| DE TRGS 900 | : TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte |
| DE TRGS 900 / AGW | : Arbeitsplatzgrenzwert |
ADN - Europäisches Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen; ADR - Europäisches Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; AICS - Australisches Verzeichnis chemischer Substanzen; ASTM - Amerikanische Gesellschaft für Werkstoffprüfung; bw - Körpergewicht; CLP - Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, Verordnung (EG) Nr 1272/2008; CMR - Karzinogener, mutagener oder reproduktiver Giftstoff; DIN - Norm des Deutschen Instituts für Normung; DSL - Liste heimischer Substanzen (Kanada); ECHA - Europäische Chemikalienbehörde; EC-Number - Nummer der Europäischen Gemeinschaft; ECx - Konzentration verbunden mit x % Reaktion; ELx - Beladungsrate verbunden mit x % Reaktion; EmS - Notfallplan; ENCS - Vorhandene und neue chemische Substanzen (Japan); ErCx - Konzentration verbunden mit x % Wachstumsgeschwindigkeit; GHS - Global harmonisiertes System; GLP - Gute Laborpraxis; IARC - Internationale Krebsforschungsagentur; IATA - Internationale Luftverkehrs-Vereinigung; IBC - Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut; IC50 - Halbmaximale Hemmstoffkonzentration; ICAO - Internationale Ziviluftfahrt-Organisation; IECSC - Verzeichnis der in China vorhandenen chemischen Substanzen; IMDG - Code - Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen; IMO - Internationale Seeschifffahrtsorganisation; ISHL - Gesetz- über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Japan); ISO - Internationale Organisation für Normung; KECI - Verzeichnis der in Korea vorhandenen Chemikalien; LC50 - Lethale Konzentration für 50 % einer Versuchspopulation; LD50 - Lethale Dosis für 50 % einer Versuchspopulation (mittlere lethale Dosis); MARPOL - Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Moeresverschmutzung durch Schiffe; n.o.s. - nicht anderweitig gonannt; NO(A)EC Konzentration, bei der keine (schädliche) Wirkung erkennbar ist; NO(A)EL - Dosis, bei der keine (schädliche) Wirkung erkennbar ist; NOELR - Keine erkennbare Effektladung; NZIoC - Neuseeländisches Chemikalienverzeichnis; OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; OPPTS - Büro für chemische Sicherheit und Verschmutzungsverhütung (OSCPP); PBT - Persistente, bioakkumulierbare und toxische Substanzen; PICCS - Verzeichnis der auf den Philippinen vorhandenen Chemikalien und chemischen Substanzen; (Q)SAR - (Quantitative) Struktur-Wirkungsbeziehung; REACH - Verordnung (EG) No 1907/2006 des Europäischen Parliaments und des Rats bezüglich der Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Restriktion von Chemikalien; RID - Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr; SADT - Selbstbeschleunigende Zersetzungstemperatur; SDS - Sicherheitsdatenblatt; SVHC - besonders besorgniserregender Stoff; TCSI - Verzeichnis der in Taiwan vorhandenen chemischen Substanzen; TRGS - Technischen Regeln für Gefahrstoffe; TSCA - Gesetz zur Kontrolle giftiger Stoffe (Vereinigte Staaten); UN - Vereinte Nationen; vPvB - Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
Weitere Information
Einstufung des Gemisches:
Skin Sens. 1
H317
Einstufungsverfahren:
Rechenmethode
Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Überarbeitung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das in diesem Sicherheitsdatenblatt genannte Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt oder verarbeitet wird oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden.
REACH Information
Die Vorgaben der REACH-Verordnung (EG № 1907/2006) zur Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Beschränkung von Chemikalien setzen wir entsprechend unseren gesetzlichen Verpflichtungen um. Unsere Sicherheitsdatenblätter werden wir regelmäßig gemäß den uns zur Verfügung gestellten Informationen unserer Vorlieferanten anpassen und aktualisieren. Wie gewohnt werden wir Sie über diese Anpassungen informieren. Bezüglich REACH möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir als nachgeschalteter Anwender keine eigenen Registrierungen vornehmen, sondern auf die Informationen unserer Vorlieferanten angewiesen sind. Sobald diese vorliegen, werden wir unsere Sicherheitsdatenblätter entsprechend anpassen. Dies kann je nach Registrierfristen der enthaltenen Stoffe im Übergangszeitraum zwischen 01.12.2010 und 01.06.2018 erfolgen.
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