ECarrier Basic - Fahrradträger Twinny Load - Kostenlose Bedienungsanleitung
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Laden Sie die Anleitung für Ihr Fahrradträger kostenlos im PDF-Format! Finden Sie Ihr Handbuch ECarrier Basic - Twinny Load und nehmen Sie Ihr elektronisches Gerät wieder in die Hand. Auf dieser Seite sind alle Dokumente veröffentlicht, die für die Verwendung Ihres Geräts notwendig sind. ECarrier Basic von der Marke Twinny Load.
BEDIENUNGSANLEITUNG ECarrier Basic Twinny Load
Garantie Auf Vorlage des Garantiescheins und des Kaufbelegs gewährt die Twinny International B.V. vier Jahre Garantie auf den Twinny-Load®-Fahrradträger ab dem Kaufdatum. Dabei gilt das auf dem Kaufbeleg angegebene Datum. Die Garantie besteht aus der kostenlosen Reparatur oder einem kostenlosen Austausch von Bestandteilen im Fall von Material und Konstruktionsfehlern. Bedingungen:
- Der Fahrradträger muss den mitgelieferten Montageanweisungen gemäß montiert sein.
- Der Fahrradträger muss der mitgelieferten Gebrauchanweisung entsprechend auf dem Fahrzeug montiert werden.
- Die Fahrräder müssen der mitgelieferten Gebrauchsanweisung entsprechend auf dem Fahrradträger angebracht und befestigt werden.
- Jegliche Haftung für durch falsche Montage oder Benutzung verursachte Personen- und/oder Geräteschäden und daraus entstehende Vermögensschäden wird ausgeschlossen.
- Schäden, die durch Unfälle, missbräuchliche und unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs oder Mängel am Fahrzeug, an dem der Fahrradträger montiert ist, verursacht wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen.
- Garantiearbeiten verlängern die Garantiefrist nicht.
- Reparatur- oder Austauscharbeiten am Produkt innerhalb der Garantiefrist werden ausschließlich dem ursprünglichen Käufer gegen Vorlage des Originalkaufbelegs gewährt.
- Reklamationen sind der Verkaufsstelle an der auf dem Kaufbeleg angegebenen Adresse zu melden. Der Fahrradträger muss einschließlich aller mitgelieferten Teile an dieser Adresse zurückgelassen werden.
- Die Kosten für die Ablieferung und Abholung des Produkts und/oder der Teile bei der Verkaufsstelle sind vom Käufer zu tragen.
- Bei nach Ermessen der Twinny International B.V. unsorgfältiger oder unsachgemäßer Behandlung oder unzureichender Wartung des Fahrradträgers verfällt die Garantie.
- Wenn die Seriennummer geändert, beschädigt oder entfernt wurde, verfällt die Garantie.Der Fahrradträger muss den technischen Daten entsprechen.
- Schäden als Folge von nach Ermessen Twinny International B.V. normalem Verschleiß sind von der Garantie ausgeschlossen. Haftungsausschluss Teile und Zubehör, die nicht von der Twinny Load® montiert wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Haftung des Herstellers im Rahmen des Vertrags beschränkt sich ausdrücklich auf die Einhaltung der in diesem Garantieschein beschriebenen Garantieverpichtungen. Jeglicher Schadensersatzanspruch, mit Ausnahme von Ansprüchen bezüglich nicht nachgekommener Garantieverpichtungen, ist ausgeschlossen. Unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der (Pro-dukt-) Haftung können aufgrund von Betriebs- oder Folgeschäden oder jeglicher anderer (persönlicher) Schäden, die aus Mängeln an von der Twinny International B.V. gelieferten Teilen bzw. geliefertem Zubehör oder durchgeführten Arbeiten entstanden sein sollen, keinerlei Rechte geltend gemacht werden. 7913033iOL.indd 12 04-12-18 17:2913
Garantie Auf Vorlage des Garantiescheins und des Kaufbelegs gewährt die Twinny International B.V. vier Jahre Garantie auf den Twinny-Load®-Fahrradträger ab dem Kaufdatum. Dabei gilt das auf dem Kaufbeleg angegebene Datum. Die Garantie besteht aus der kostenlosen Reparatur oder einem kostenlosen Austausch von Bestandteilen im Fall von Material und Konstruktionsfehlern. Bedingungen:
- Der Fahrradträger muss den mitgelieferten Montageanweisungen gemäß montiert sein.
- Der Fahrradträger muss der mitgelieferten Gebrauchanweisung entsprechend auf dem Fahrzeug montiert werden.
- Die Fahrräder müssen der mitgelieferten Gebrauchsanweisung entsprechend auf dem Fahrradträger angebracht und befestigt werden.
- Jegliche Haftung für durch falsche Montage oder Benutzung verursachte Personen- und/oder Geräteschäden und daraus entstehende Vermögensschäden wird ausgeschlossen.
- Schäden, die durch Unfälle, missbräuchliche und unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs oder Mängel am Fahrzeug, an dem der Fahrradträger montiert ist, verursacht wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen.
- Garantiearbeiten verlängern die Garantiefrist nicht.
- Reparatur- oder Austauscharbeiten am Produkt innerhalb der Garantiefrist werden ausschließlich dem ursprünglichen Käufer gegen Vorlage des Originalkaufbelegs gewährt.
- Reklamationen sind der Verkaufsstelle an der auf dem Kaufbeleg angegebenen Adresse zu melden. Der Fahrradträger muss einschließlich aller mitgelieferten Teile an dieser Adresse zurückgelassen werden.
- Die Kosten für die Ablieferung und Abholung des Produkts und/oder der Teile bei der Verkaufsstelle sind vom Käufer zu tragen.
- Bei nach Ermessen der Twinny International B.V. unsorgfältiger oder unsachgemäßer Behandlung oder unzureichender Wartung des Fahrradträgers verfällt die Garantie.
- Wenn die Seriennummer geändert, beschädigt oder entfernt wurde, verfällt die Garantie.Der Fahrradträger muss den technischen Daten entsprechen.
- Schäden als Folge von nach Ermessen Twinny International B.V. normalem Verschleiß sind von der Garantie ausgeschlossen. Haftungsausschluss Teile und Zubehör, die nicht von der Twinny Load® montiert wurden, sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Haftung des Herstellers im Rahmen des Vertrags beschränkt sich ausdrücklich auf die Einhaltung der in diesem Garantieschein beschriebenen Garantieverpichtungen. Jeglicher Schadensersatzanspruch, mit Ausnahme von Ansprüchen bezüglich nicht nachgekommener Garantieverpichtungen, ist ausgeschlossen. Unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der (Pro-dukt-) Haftung können aufgrund von Betriebs- oder Folgeschäden oder jeglicher anderer (persönlicher) Schäden, die aus Mängeln an von der Twinny International B.V. gelieferten Teilen bzw. geliefertem Zubehör oder durchgeführten Arbeiten entstanden sein sollen, keinerlei Rechte geltend gemacht werden. 7913033iOL.indd 13 04-12-18 17:2915 Auagen - D-WERT 1 Das Fahrzeug muss mit einer bauartgenehmigten Anhängekupplung ausgerüstet sein. 2 Die mindest zulässige Stützlast der Anhängekupplung muss gleich oder größer als 50 kg sein. 3 Die Kugel und Kugelstange müssen einteilig geschmiedet sein. Der Bereich zwischen Kugel und der Einspannstelle (Anbindung an das Querrohr, Aufnahmetasche bei abnehmbaren Kugelstangen) darf keine Schwächungen aufweisen (Bohrungen, Nuten, Anschweißteile, etc). 4 Der Kugelstangendurchmesser an der Anbringungsstelle der Klemmschelle muss mindestens 32 mm betragen. 5 Die Kupplung muss einen Mindest - D-Wert haben, der sich in Abhängigkeit des hinteren Überstandes “L” und der Kröpfung “K” der Kugelstange (Vgl. Skizze) nach der unten aufgeführten Tabelle bestimmt.
D-Werte in kN für Anhängekupplungen mit Stützlasten ab 50 kg K (mm) L (mm) 20 40 60 80
Die Ergebnisse der Festigkeitsberechnung sind als “D-Werte” in Abhängigkeit von geometrischen Bezugsgrößen der Anhängekupplung in der obigen Tabelle dargestellt. Der aus der Tabelle zu entnehmende D-Wert der am Fahrzeug vorhandenen Anhängekupplung muss gleich oder kleiner sein, als der Wert, der auf dem Typenschild der Anhängekupplung angegeben ist. Falls auf dem Typenschild kein D-Wert angegeben ist, so berechnet sich dieser Wert aus den dort alternativ angegebene Werten von zulässiger Achslast (A) und zulässigem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (G) nach folgender Formel:
D = : (D in kN:A und G in kg) 9,81 G* A 1000 (D + A) 6 Durch die Beladung des Heckträgers werden die Heckbeleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt. Der Träger ist daher mit einem Leuchtenträger ausgerüstet, der die vorgeschriebene Fahrzeugbeleuchtung und das amtliche Kennzeichen wiederholt. Die Sicht auf die hinteren Beleuchtungseinrichtungen entspricht den Vorschriften. Anbringungsvorschrift für das Kennzeichen: Das Kennzeichen ist mittig zwischen den Kennzeichenleuchten zu montieren. 7 Fahrradträger für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1987 können an einer 7 poligen Anhänger-Steckdose angeschlossen werden (Nebelschlussleuchte und Rückfahrscheinwerfer brauchen nicht angeschlossen sein). Sie gelten in diesem Fall als „nicht betriebsbereit“ im Sinne des § 49a StVZO. An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1987 bis 31.12.1990 muss der Rückfahrscheinwerfer zusätzlich betriebsbereit sein (7 polige Steckdose möglich bei Verzicht auf Dauerplus (Pol. 54g) bzw. Nebelschlussleuchte zugunsten des Rückfahrscheinwerfers). Zu dem Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges nicht vorgeschriebene, freiwillig installierte Leuchten brauchen am Träger nicht wiederholt zu werden. An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1991 müssen alle Leuchten betriebsbereit sein. Die serienmäßig am Fahrzeug vorhandenen Nebelschlussleuchten müssen sich selbsttätig aus- und bei ziehen des Steckers wieder einschalten. Hierzu muss ggf. ein besonderes Relais oder eine Steckdose mit Abschaltkontakt installiert werden (Empfehlung: 13 polige Steckdose). 8 Für die Befestigung und den Transport der Fahrräder gelten die Vorschriften der §§ 22 und 23 StVO. Deren Einhaltung obliegt dem Fahrzeugführer. Insbesondere müssen: – die Fahrräder entsprechend der Montageanleitung mit den dafür vorgesehenen Teilen sicher befestigt werden. – bei Beeinträchtigung der Sicht nach hinten geeignete Zusatzspiegel (z.B. Anhängerspiegel, rechter Außenspiegel) am Fahrzeug angebracht werden. 9 Bodenfreiheit Durch den Heckgepäckträger reduziert sich der hintere Rampenwinkel des Fahrzeuges. Beim Befahren von Bodenunebenheiten kann es daher im Vergleich zum Serienzustand zu Bodenberührungen des Trägers kommen. Fahrt mit Beladung: Das Fahrverhalten des Fahrzeuges mit voll beladenem Heckträger gleicht dem bei voll beladenem Koerraum. An Fahrzeugen, bei denen die Fahrräder nicht im Windschatten der Karosserie stehen, ist durch den „Spoilereekt“ mit einer zusätzlichen Entlastung der Vorderachse zu rechnen. Die Fahrgeschwindigkeit sollte diesen Umständen angepasst werden. Auf Autobahnen sollte die Richtgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Gegen Vorlage dieser EBE (europäische Betriebserlaubnis) ist vom zuständigen Landratsamt bzw. Straßenverkehrsamt die Bewilligung für ein drittes, ungestempeltes Nummernschild zu erteilen. 7913033iOL.indd 14 04-12-18 17:2915 Auagen - D-WERT 1 Das Fahrzeug muss mit einer bauartgenehmigten Anhängekupplung ausgerüstet sein. 2 Die mindest zulässige Stützlast der Anhängekupplung muss gleich oder größer als 50 kg sein. 3 Die Kugel und Kugelstange müssen einteilig geschmiedet sein. Der Bereich zwischen Kugel und der Einspannstelle (Anbindung an das Querrohr, Aufnahmetasche bei abnehmbaren Kugelstangen) darf keine Schwächungen aufweisen (Bohrungen, Nuten, Anschweißteile, etc). 4 Der Kugelstangendurchmesser an der Anbringungsstelle der Klemmschelle muss mindestens 32 mm betragen. 5 Die Kupplung muss einen Mindest - D-Wert haben, der sich in Abhängigkeit des hinteren Überstandes “L” und der Kröpfung “K” der Kugelstange (Vgl. Skizze) nach der unten aufgeführten Tabelle bestimmt.
D-Werte in kN für Anhängekupplungen mit Stützlasten ab 50 kg K (mm) L (mm) 20 40 60 80
Die Ergebnisse der Festigkeitsberechnung sind als “D-Werte” in Abhängigkeit von geometrischen Bezugsgrößen der Anhängekupplung in der obigen Tabelle dargestellt. Der aus der Tabelle zu entnehmende D-Wert der am Fahrzeug vorhandenen Anhängekupplung muss gleich oder kleiner sein, als der Wert, der auf dem Typenschild der Anhängekupplung angegeben ist. Falls auf dem Typenschild kein D-Wert angegeben ist, so berechnet sich dieser Wert aus den dort alternativ angegebene Werten von zulässiger Achslast (A) und zulässigem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (G) nach folgender Formel:
D = : (D in kN:A und G in kg) 9,81 G* A 1000 (D + A) 6 Durch die Beladung des Heckträgers werden die Heckbeleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt. Der Träger ist daher mit einem Leuchtenträger ausgerüstet, der die vorgeschriebene Fahrzeugbeleuchtung und das amtliche Kennzeichen wiederholt. Die Sicht auf die hinteren Beleuchtungseinrichtungen entspricht den Vorschriften. Anbringungsvorschrift für das Kennzeichen: Das Kennzeichen ist mittig zwischen den Kennzeichenleuchten zu montieren. 7 Fahrradträger für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1987 können an einer 7 poligen Anhänger-Steckdose angeschlossen werden (Nebelschlussleuchte und Rückfahrscheinwerfer brauchen nicht angeschlossen sein). Sie gelten in diesem Fall als „nicht betriebsbereit“ im Sinne des § 49a StVZO. An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1987 bis 31.12.1990 muss der Rückfahrscheinwerfer zusätzlich betriebsbereit sein (7 polige Steckdose möglich bei Verzicht auf Dauerplus (Pol. 54g) bzw. Nebelschlussleuchte zugunsten des Rückfahrscheinwerfers). Zu dem Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges nicht vorgeschriebene, freiwillig installierte Leuchten brauchen am Träger nicht wiederholt zu werden. An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1991 müssen alle Leuchten betriebsbereit sein. Die serienmäßig am Fahrzeug vorhandenen Nebelschlussleuchten müssen sich selbsttätig aus- und bei ziehen des Steckers wieder einschalten. Hierzu muss ggf. ein besonderes Relais oder eine Steckdose mit Abschaltkontakt installiert werden (Empfehlung: 13 polige Steckdose). 8 Für die Befestigung und den Transport der Fahrräder gelten die Vorschriften der §§ 22 und 23 StVO. Deren Einhaltung obliegt dem Fahrzeugführer. Insbesondere müssen: – die Fahrräder entsprechend der Montageanleitung mit den dafür vorgesehenen Teilen sicher befestigt werden. – bei Beeinträchtigung der Sicht nach hinten geeignete Zusatzspiegel (z.B. Anhängerspiegel, rechter Außenspiegel) am Fahrzeug angebracht werden. 9 Bodenfreiheit Durch den Heckgepäckträger reduziert sich der hintere Rampenwinkel des Fahrzeuges. Beim Befahren von Bodenunebenheiten kann es daher im Vergleich zum Serienzustand zu Bodenberührungen des Trägers kommen. Fahrt mit Beladung: Das Fahrverhalten des Fahrzeuges mit voll beladenem Heckträger gleicht dem bei voll beladenem Koerraum. An Fahrzeugen, bei denen die Fahrräder nicht im Windschatten der Karosserie stehen, ist durch den „Spoilereekt“ mit einer zusätzlichen Entlastung der Vorderachse zu rechnen. Die Fahrgeschwindigkeit sollte diesen Umständen angepasst werden. Auf Autobahnen sollte die Richtgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Gegen Vorlage dieser EBE (europäische Betriebserlaubnis) ist vom zuständigen Landratsamt bzw. Straßenverkehrsamt die Bewilligung für ein drittes, ungestempeltes Nummernschild zu erteilen. 7913033iOL.indd 15 04-12-18 17:2917
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