HLP 46 5L - Separator GUDE - Kostenlose Bedienungsanleitung
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| Produkttyp | Hydrauliköl |
| Marke | Güde |
| Modell | HLP 46 5L |
| Inhalt | 5 Liter |
| Viskosität | 46 mm²/s bei 40 °C |
| Flammpunkt | 220 °C |
| Aggregatzustand | flüssig |
| Farbe | hellgelb |
| Geruch | charakteristisch |
| Wasserlöslichkeit | unlöslich |
| Wassergefährdungsklasse (WGK) | 1 (schwach wassergefährdend) |
| VOC-Gehalt | 0 % |
| Lagerklasse (LGK) | 10 (brennbare Flüssigkeiten) |
| Geeignete Löschmittel | Pulver, CO2, Sand |
| Ungeeignete Löschmittel | Wasser im Vollstrahl |
| Persönliche Schutzausrüstung | Schutzbrille, Chemikalienschutzhandschuhe |
| Anwendung | Hydrauliksysteme (professionell/industriell) |
| Entsorgung | Als Sondermüll (Abfallcode 13 01 10*) |
| Transportvorschriften | Unterliegt nicht ADR/RID/ADN |
Häufig gestellte Fragen - HLP 46 5L GUDE
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BEDIENUNGSANLEITUNG HLP 46 5L GUDE
ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
1.2 relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
relevante identifizierte Verwendungen
Hydrauliköl
PROFESSIONAL, INDUSTRIAL, CONSUMER
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
GÜDE GMBH & CO. KG
GÜDE-Art. 42006 (5 Ltr.-Geb.) bzw. 42004 (1 Ltr.-Geb.)
Birkichstrasse 6
74549 Wolpertshausen
Telefon +49 7441 539 - 0
e-Mail (sachkundige Person) productsafety@oest.de
1.4 Notrufnummer
Deutschland Notrufnummer 112
Schweizerisches toxikologisches Informationszentrum Tel: 145
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) № 1272/2008 (CLP)
Dieses Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung № 1272/2008/EG.
2.2 Kennzeichnungselemente
Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) № 1272/2008 (CLP)
nicht erforderlich
2.3 Sonstige Gefahren
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Dieses Gemisch enthält keine Stoffe, die als PBT- oder vPvB-Stoff beurteilt werden.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.1 Stoffe
Nicht relevant (Gemisch)
3.2 Gemische
nicht sicherheitsrelevant
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Anmerkungen
Verunglückten aus der Gefahrenzone entfernen. Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. Bei Auftreten von Beschwerden oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen.
Nach Inhalation
Bei unregelmäßiger Atmung oder Atemstillstand sofort ärztlichen Beistand suchen und Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten. Für Frischluft sorgen.
Nach Kontakt mit der Haut
Mit viel Wasser und Seife waschen.
Nach Berührung mit den Augen
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Augenlider geöffnet halten und mindestens 10 Minuten lang reichlich mit sauberem, fließendem Wasser spülen.
Nach Aufnahme durch Verschlucken
Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist). KEIN Erbrechen herbeiführen.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Bisher sind keine Symptome und Wirkungen bekannt.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
keine
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
Feuerlöschpulver, Kohlendioxid (CO2), Sand
Ungeeignete Löschmittel
Wasser im Vollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefährliche Verbrennungsprodukte
Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2)
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Explosions- und Brandgase nicht einatmen. Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen. Löschwasser nicht in Kanäle und Gewässer gelangen lassen. Kontaminiertes Löschwasser getrennt sammeln. Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle geschultes Personal
Personen in Sicherheit bringen.
Einsatzkräfte
Bei Einwirkungen von Dämpfen, Stäuben, Aerosolen und Gasen ist ein Atemschutzgerät zu tragen.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. Verunreinigtes Waschwasser zurückhalten und entsorgen.
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Hinweise wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können
Abdecken der Kanalisationen
Hinweise wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann
Mit saugfähigem Material (z.B. Lappen, Vlies) aufwischen. Verschüttete Mengen aufnehmen: Sägemehl, Kieselgur (Diatomit), Sand, Universalbinder
Geeignete Rückhaltetechniken
Einsatz adsorbierender Materialien.
Weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung
In geeigneten Behältern zur Entsorgung bringen. Den betroffenen Bereich belüften.
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5. Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8. Unverträgliche Materialien: siehe Abschnitt 10. Angaben zur Entsorgung: siehe Abschnitt 13.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Empfehlungen
- Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung
Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden.
Hinweise zur allgemeinen Hygiene am Arbeitsplatz
Nach Gebrauch die Hände waschen. Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstung ablegen. Benutzen Sie für Chemikalien keine Gefäße, die üblicherweise für die Aufnahme von Lebensmitteln bestimmt sind.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Beherrschung von Wirkungen
Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Bei bestimmungsgemäßer Handhabung und Lagerung treten keine gefährlichen Reaktionen auf.
Gegen äußere Einwirkungen schützen, wie
Hitze, Frost
7.3 Spezifische Endanwendungen
Für einen allgemeinen Überblick siehe Abschnitt 16.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Keine Information verfügbar.
Anmerkungen
Das Produkt ist nicht zur Verwendung durch Verbraucher vorgesehen.
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Keine besonderen Handhabungshinweise erforderlich.
Individuelle Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung)
Augen-/Gesichtsschutz
Schutzbrille mit Seitenschutz verwenden. Zum Schutz gegen Flüssigkeitsspritzer Schutzbrille tragen.
Hautschutz
- Handschutz
Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Geeignet ist ein nach EN 374 geprüfter Chemikalienschutzhandschuh. Vor Gebrauch auf Dichtheit/Undurchlässigkeit überprüfen. Bei beabsichtigter Wiederverwendung Handschuhe vor dem Ausziehen reinigen und danach gut durchlüften. Es wird empfohlen, die Chemikalienbeständigkeit der oben genannten Schutzhandschuhe für spezielle Anwendungen mit dem Handschuhhersteller abzuklären.
- Art des Materials (langzeitig)
NBR: Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (0,425 mm), Durchbruchszeit des Handschuhmaterials: 240-480 min
- Art des Materials (kurzzeitig)
NBR: Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (0,12 mm), Durchbruchszeit des Handschuhmaterials: 10-30 min
- Sonstige Schutzmaßnahmen
Erholungsphasen zur Regeneration der Haut einlegen. Vorbeugender Hautschutz (Schutzcremes/Salben) wird empfohlen. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
Atemschutz
nicht erforderlich Wenn eine lokale Absaugung nicht möglich oder unzureichend ist, muss der gesamte Arbeitsbereich ausreichend technisch belüftet werden.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern.
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
| Aggregatzustand | flüssig |
| Farbe | hellgelb |
| Geruch | charakteristisch |
| Schmelzpunkt/Gefrierpunkt | nicht bestimmt |
| Siedepunkt oder Siedebeginn und Siedebereich | nicht bestimmt |
| Entzündbarkeit | dieses Material ist brennbar, aber nicht leicht entzündbar |
| untere und obere Explosionsgrenze | nicht bestimmt |
| Flammpunkt | 220 °C |
| Zündtemperatur | nicht bestimmt |
| Zersetzungstemperatur | nicht relevant |
| pH-Wert | nicht bestimmt |
| kinematische Viskosität | 46 mm^2/s bei 40 °C |
| Löslichkeit(en) | |
| Wasserlöslichkeit | unlöslich |
| Verteilungskoeffizient | |
| Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (log-Wert) | keine Information verfügbar |
| Dampfdruck | nicht bestimmt |
Dichte und/oder relative Dichte
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) № 1907/2006 (REACH)
Nummer der Fassung V 5.0
Datum der Erstellung 07.12.2021
DE
Dichte
relative Dampfdichte
nicht bestimmt
zu dieser Eigenschaft liegen keine Informationen vor
Partikeleigenschaften
nicht relevant (flüssig)
9.2 Sonstige Angaben
Angaben über physikalische Gefahrenklassen
sonstige sicherheitstechnische Kenngrößen
Gefahrenklassen gemäß GHS (physikalische
Gefahren): nicht relevant
es liegen keine zusätzlichen Angaben vor
ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
Bezüglich Unverträglichkeiten: siehe unten "Zu vermeidende Bedingungen" und "Unverträgliche Materialien".
10.2 Chemische Stabilität
Das Material ist unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwartenden Temperatur- und Druckbedingungen stabil.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Es sind keine gefährlichen Reaktionen bekannt.
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
Es sind keine speziell zu vermeidenden Bedingungen bekannt.
10.5 Unverträgliche Materialien
Oxidationsmittel
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
Vernünftigerweise zu erwartende, gefährliche Zersetzungsprodukte, die bei Verwendung, Lagerung, Verschütten und Erwärmung entstehen, sind nicht bekannt. Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5.
ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) № 1272/2008
Es liegen keine Prüfdaten für das komplette Gemisch vor.
Einstufungsverfahren
Das Verfahren zur Einstufung des Gemisches beruht auf den Gemischbestandteilen (Additivitätsformel).
Einstufung gemäß GHS (1272/2008/EG, CLP)
Dieses Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung № 1272/2008/EG.
Akute Toxizität
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklassen sind nicht erfüllt.
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
Schwere Augenschädigung/Augenreizung
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklassen sind nicht erfüllt.
Keimzellmutagenität
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
Karzinogenität
Nummer der Fassung V 5.0
Datum der Erstellung 07.12.2021
DE
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
Reproduktionstoxizität
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
Aspirationsgefahr
Die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse sind nicht erfüllt.
11.2 Angaben über sonstige Gefahren
Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
Gemäß 1272/2008/EG: Ist nicht als gewässergefährdend einzustufen.
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV): WGK 1, schwach wassergefährdend (Deutschland)
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Es sind keine Daten verfügbar.
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Es sind keine Daten verfügbar.
12.4 Mobilität im Boden
Es sind keine Daten verfügbar.
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Es sind keine Daten verfügbar.
12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften
Kein Bestandteil ist gelistet.
12.7 Andere schädliche Wirkungen
Es sind keine Daten verfügbar.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Für die Entsorgung über Abwasser relevante Angaben
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen.
Abfallbehandlung von Behältern/Verpackungen
Vollständig entleerte Verpackungen können einer Verwertung zugeführt werden. Kontaminierte Verpackungen sind wie der Stoff zu behandeln.
Einschlägige Rechtsvorschriften über Abfall
Abfallcode (EU)
- Produkt
13 01 10* nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
Anmerkungen
Bitte beachten Sie die einschlägigen nationalen oder regionalen Bestimmungen. Abfall ist so zu trennen, dass er von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden kann.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
| 14.1 | UN-Nummer oder ID-Nummer | unterliegt nicht den Transportvorschriften |
| 14.2 | Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung | nicht relevant |
| 14.3 | Transportgefahrenklassen | keine |
| 14.4 | Verpackungsgruppe | nicht zugeordnet |
| 14.5 | Umweltgefahren | nicht umweltgefährdend gemäß den Gefahrgutvorschriften |
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor.
14.7 Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten
Die Fracht wird nicht als Massengut befördert.
Angaben nach den einzelnen UN-Modellvorschriften
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN) - Zusätzliche Angaben
Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, RID und ADN.
Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) - Zusätzliche Angaben
Unterliegt nicht den Vorschriften des IMDG.
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-IATA/DGR) - Zusätzliche Angaben
Unterliegt nicht den Vorschriften der ICAO-IATA.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Einschlägige Bestimmungen der Europäischen Union (EU)
Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (REACH, Anhang XIV) / SVHC - Kandidatenliste
kein Bestandteil ist gelistet
Seveso Richtlinie
| 2012/18/EU (Seveso III) | |||
| No | Gefährlicher Stoff/Gefahrenkategorien | Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in Betrieben der unteren und oberen Klasse | Anm. |
| nicht zugeordnet | |||
Richtlinie über Industriemissionen (IE-Richtlinie)
VOC-Gehalt
0%
Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS)
kein Bestandteil ist gelistet
Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (PRTR)
kein Bestandteil ist gelistet
Wasserrahmenrichtlinie (WRR)
kein Bestandteil ist gelistet
Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP)
Kein Bestandteil ist gelistet.
Nationale Vorschriften (Deutschland)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 schwach wassergefährdend
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Deutschland)
| Nummer | Stoffgruppe | Klasse | Konz. | Massenstrom | Massenkonzentration | Hinweis |
| 5.2.5 | organische Stoffe | ≥25 Gew.-% | 0,5 kg/h | 50 mg/m3 | 3) |
Hinweis
3) der Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³ darf, jeweils angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt nicht überschritten werden (ausgenommen staubförmige organische Stoffe)
Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) (Deutschland)
Lagerklasse (LGK) 10 (brennbare Flüssigkeiten)
Nationale Verzeichnisse
| Land | Verzeichnis | Status |
| AU | AICS | alle Bestandteile sind gelistet |
| CA | DSL | alle Bestandteile sind gelistet |
| CN | IECSC | alle Bestandteile sind gelistet |
| EU | ECSI | nicht alle Bestandteile sind gelistet |
| EU | REACH Reg. | alle Bestandteile sind gelistet oder sind von der Listung ausgenommen |
| JP | CSCL-ENCS | nicht alle Bestandteile sind gelistet |
| KR | KECI | alle Bestandteile sind gelistet |
| MX | INSQ | nicht alle Bestandteile sind gelistet |
| NZ | NZIoC | alle Bestandteile sind gelistet |
| PH | PICCS | nicht alle Bestandteile sind gelistet |
| TR | CICR | nicht alle Bestandteile sind gelistet |
| TW | TCSI | nicht alle Bestandteile sind gelistet |
| US | TSCA | alle Bestandteile sind gelistet |
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) № 1907/2006 (REACH)
Nummer der Fassung V 5.0
Datum der Erstellung 07.12.2021
DE
REACH Reg. REACH registrierte Stoffe
TCSI Taiwan Chemical Substance Inventory
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Stoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe in dieser Mischung wurden nicht durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Vorgenommene Änderungen (überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt)
| Abschnitt | Ehemaliger Eintrag (Text/Wert) | Aktueller Eintrag (Text/Wert) | Sicherheit srelevant |
| 15.1 | Nationale Verzeichnisse:Änderung in der Auflistung (Tabelle) | ja | |
| 16 | Abkürzungen und Akronyme:Änderung in der Auflistung (Tabelle) | ja |
Abkürzungen und Akronyme
| Abk. | Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen |
| ADN | Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) |
| ADR | Accord relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) |
| CLP | Verordnung (EG) No 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen |
| DGR | Dangerous Goods Regulations (Gefahrgutvorschriften) Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter, siehe IATA/DGR |
| EINECS | European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances (europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) |
| ELINCS | European List of Notified Chemical Substances (europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) |
| GHS | "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" "Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien", das die Vereinten Nationen entwickelt haben |
| IATA | International Air Transport Association (Internationale Flug-Transport-Vereinigung) |
| IATA/DGR | Dangerous Goods Regulations (DGR) for the air transport (IATA) (Regelwerk für den Transport gefährlicher Güte im Luftverkehr) |
| ICAO | International Civil Aviation Organization (internationale Zivilluftfahrt-Organisation) |
| IMDG | International Maritime Dangerous Goods Code (internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen) |
| LGK | Lagerklasse gemäß TRGS 510, Deutschland |
| NLP | No-Longer Polymer (nicht-länger-Polymer) |
| PBT | Persistent, Bioakkumulierbar und Toxisch |
| REACH | Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) |
| RID | Règlement concernant le transport International ferroviaire des marchandises Dangereuses (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) |
| SVHC | Substance of Very High Concern (besonders besorgniserregender Stoff) |
| TRGS | Technische Regeln für GefahrStoffe (Deutschland) |
| VOC | Volatile Organic Compounds (flüchtige organische Verbindungen) |
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) № 1907/2006 (REACH)
Nummer der Fassung V 5.0
Datum der Erstellung 07.12.2021
DE
| vPvB | Very Persistent and very Bioaccumulative (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) |
Wichtige Literatur und Datenquellen
Verordnung (EG) № 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen. Verordnung (EG) № 1907/2006 (REACH), geändert mit 2020/878/EU.
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN). Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG). Dangerous Goods Regulations (DGR) for the air transport (IATA) (Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr).
Einstufungsverfahren
Physikalische und chemische Eigenschaften: Die Einstufung beruht auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches. Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren: Das Verfahren zur Einstufung des Gemisches beruht auf den Gemischbestandteilen (Additivitätsformel).
Haftungsausschluss
Die vorliegenden Informationen beruhen auf unserem gegenwärtigen Kenntnisstand. Dieses SDB wurde ausschließlich für dieses Produkt zusammengestellt und ist ausschließlich für dieses vorgesehen.