AE3205 - Radio PHILIPS - Kostenlose Bedienungsanleitung
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| Produkttyp | Tragbares Radio (Analog) |
| Marke | Philips |
| Modell | AE3205 |
| Abmessungen (ca.) | 220 x 120 x 60 mm |
| Gewicht (ca.) | 0,5 kg (ohne Batterien) |
| Stromversorgung | 3x AA-Batterien (1,5 V) oder Netzteil (6 V, nicht im Lieferumfang) |
| Frequenzbereiche | UKW: 87,5 – 108 MHz, MW: 520 – 1710 kHz |
| Antenne | Teleskopantenne (UKW), eingebaute Ferritantenne (MW) |
| Lautsprecher | 7,6 cm (3 Zoll), 1 W Ausgangsleistung |
| Kopfhöreranschluss | 3,5 mm Klinkenstecker |
| Bedienelemente | Ein/Aus-Schalter, Lautstärkeregler, Abstimmknopf (Drehregler) |
| Gehäusematerial | Kunststoff |
| Reinigung | Mit einem weichen, trockenen Tuch abwischen; keine Flüssigkeiten oder Reinigungsmittel verwenden |
| Sicherheitshinweise | Nicht in feuchter Umgebung betreiben; von Wasser fernhalten; nur mit empfohlenen Batterien betreiben |
| Reparierbarkeit | Keine vom Benutzer reparierbaren Teile; bei Defekt qualifizierten Service kontaktieren |
| Lieferumfang | Radio, Bedienungsanleitung (PDF), kein Netzteil enthalten |
Häufig gestellte Fragen - AE3205 PHILIPS
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BEDIENUNGSANLEITUNG AE3205 PHILIPS
Allgemeine Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11 Dezember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr 234 vom 16 Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt III der Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung für Ton- und Femseh-Rundfunk-empfänger gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Femmeldeanlagen ersetzt
Genchmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
1
1 Die Erachtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17377 (BGBl IS 559) allgemein genehmigt
2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes über Femmeldeanlagen, die ausschließlich die für Rundfunkempfänger zugefassenen Frequenzabstimmbereiche *) aufweisen und zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hor- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendungen bestimmt sind Zum Empfanger gehören auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmäßig zugehorenden Gerate
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und Femseh-Rundlunkemptanger nur mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bundespost für andere Fenneldezwecke zusätzlich benutzt werden
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatzgerate (z B Ultraschalifermeldeanlagen, Infrarotlemmeldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrsrundfunks Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften, die über den eigentlichen Zweck eines Rundlunkempfangers hinausgehen (z B zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen von Textubertragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten besondere Regelungen
II
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt
1 Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften für Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger entsprechen. Eingebaute Zusatzgeräte müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen. Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fennmeldewesen veröffentlicht werden, muß ber schon erichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Femseh-Rundfunkempfangern nachgekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunkempfänger andere elektrische Anlagen gestort werden
Schenmäßig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger müssen zum Nachvers dafür, daß sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet sein **) Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus
2 Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger dürfen an orisfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen oder Kabellemsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmungen über private Drahtfermmeldeanlagen mit Drahtfermmeldeanlagen verbunden werden
Auf demselben Grundstuck oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen Geraten oder sonstigen Gegenstanden (z B Plattenspieter, Magnetaufzeichnungs- und -Wiedergabe geraten, Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedürfen
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangem ist nur dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind
3 Mit Ton- und Fernseh-Rur dunkempfangern dürfen aufgrund dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fernsechsignale (nur Bildinformationen) Andere Sendungen (z B des Polizefunks, der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste, Datenübertragungen) dürfen nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen mitgeteilt, noch für irgend welche Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden
4 Durch Ton- und Femseh-Rundlunkempfänger darf der Betrieb anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden
- Änderungen der Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger, die die zulässigen Frequenzabstmmbereiche der Empfungen erweitern, gehen über den Umfang dieser Genehmigung haus und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deutschen Bundespost Weraufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger betreibt, hat bei einer Änderung der kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Femseh-Rundfunksendern (insbesondere ber Änderung des Sende erfahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten vomehren zu lassen
6 Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfänger und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prufen, ob die Auflagen der Genehmigung und d e Technischen Vorschriften eingehalten werden. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstucke oder Raume, indenen sich Ton- oder Femech-Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsublichen Zeiten zu gestaltten. Betinden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen verbundene Geräte nicht im Verlugungsbereich desjengen, der d e Empfänger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutnit zu diesen Teilen zu ermöglichen
Ⅲ.
Bei Funkstorungen, denicht durchlangelder Rundofunkumpfunger oder der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden, können die Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der Storung in Anspruch genommen werden
Ⅳ
1 Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die orlich zustand je Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für einen bestimmten Rundfunkemplanger widerrufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die unter Abschnitt II aufgelobten Auflagen nicht erfüllt werden
Anstatt die Genehmigung zu widemufen, kann die Deutsche Bundespostanordnen, daß bei einem Verstoßgegen eine Auflage ein Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger außer Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflage in wieder betrieben wurden darf
Die Auflagen dieser Gerehmigung können jederzeit ergänzt oder geandert werden
2 Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernsch-Rundfunkgenehmigung vom 11 Dezember 1970, sie gilt ab 1 Juli 1970
Bonn, den 145 1979
Der Bundesminister für das Post- und Fremdeutschen
Im Auftrag
Haist
*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen
**) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem 1 Juli 1979 erichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundifundemplungen wird die Kennzeichnung nicht verlangt